Achtung, Abmahnfalle Direktmarketing
Was im Direktmarketing erlaubt ist und was nicht
Die Novelle II des Bundesdatenschutzgesetzes ist in Kraft getreten. Zusammen mit anderen Gesetzen und Richtlinien (wie u.a. dem UWG) regelt es nun die Grundlagen für die Gewinnung von Werbeadressen und wie man diese nutzen darf. Der Informationsdienst „WerbePraxis aktuell“ hat zusammengefasst, was künftig noch erlaubt bzw. untersagt ist.
Und gut aufpassen, um zu verstehen, was B-to-B und was B-to-C Werbung angeht 🙂
3 Kommentare zu “Achtung, Abmahnfalle Direktmarketing”
Zum Verständnis: Neukundenakquise ist also im B-2-B-Bereich jetzt auch verboten?
Habe ich das so richtig verstanden?
Viele Grüße
Ralf Nordwald
Noch mal etwas präzieser: Neukundenakquise per Telefon ist gemeint. Verboten?
Hier mal ein konkretes Beispiel: In der Regel haben alle Geschäftsleute einen Internet-, Festnetz- und Mobilfunkanschluß. Der Bedarf ist somit gedeckt. Darf ich so einen Kunden nicht mehr anrufen?
Wenn ich jetzt kreativ einen Mehrwert entwickle, der möglicherweise einen Bedarf beim Kunden decken könnte, ist jetzt die Neukundenakquise per Telefon wieder erlaubt?
Sie verstehen sicher, Herr Nordwald, dass ich hier keine Rechtsberatung geben kann.
Meine ganz persönliche Meinung zu Ihrem Anliegen:
kreativer Mehrwert reicht nicht. Denn Ihre potentiellen Kunden können den eh nicht erkennen.
Ein echter Nutzen ist gefragt. Ansonsten – eher nicht, weils primär als lästig empfunden wird. Mit Recht.